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Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen eines Feuerwerke
Wer ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester abbrennen möchte, benötigt dazu eine Ausnahmegenehmigung. Diese Genehmigung können Sie nur für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") erhalten.
Hinweis: Nur zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper der Kategorie 2 ohne Genehmigung abbrennen. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße verhängt werden kann.
Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Anspruch.
Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 abbrennen.
Die zuständige Stelle ist die Ortspolizeibehörde, sprich das Ordnungsamt der Stadt Netzschkau.
Voraussetzungen:
- Mindestalter: 18 Jahre
- begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes, z. B. Goldene Hochzeit, runder Geburtstag oder sonstiges Jubiläum
Verfahrensablauf:
Die Ausnahmegenehmigung muss spätestens 2 Wochen vor dem gewünschten Termin schriftlich beantragt werden. Die Zustimmung des Grundstückseigentümers ist zwingend erforderlich.
Einen entsprechenden Antrag erhalten Sie beim Ordnungsamt oder hier.
Hinweis: Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie Feuerwerkskörper der Kategorie F2 erwerben. Diese erhalten Sie beispielsweise in einem Feuerwerksbetrieb oder in einem Online-Shop im Internet.
Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Die Gebühren belaufen sich auf 50,00 Euro.